Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) (gemäß Art. 28 DSGVO)
- Kunden nachstehend „Verantwortlicher“
- azuma healthtech GmbH nachstehend “Auftragsverarbeiter“
Präambel
Zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter besteht ein Auftragsverhältnis im Sinne des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, „DSGVO“).
Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich gegenüber dem Verantwortlichen zur Erfüllung des Hauptvertrages und dieser Vereinbarung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)
Die nachfolgenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle Leistungen der Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO, die der Auftragsverarbeiter auf Grundlage des Hauptvertrages gegenüber dem Verantwortlichen erbringt.
(2)
Sofern in dieser Vereinbarung der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ von Daten benutzt wird, ist darunter allgemein die Verwendung von personenbezogenen Daten zu verstehen. Datenverarbeitung oder das Verarbeiten von Daten bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
(3)
Auf die weiteren Begriffsbestimmungen in Art. 4 DSGVO wird verwiesen.
§ 2 Gegenstand und Dauer der Datenverarbeitung
(1)
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen.
(2)
Gegenstand des Auftrags ist die Nutzung der Authorization as a Service Software (azuma mimoto) der azuma healthtech GmbH im Rahmen des mit dem Auftragsverarbeiter vereinbarten Umfangs, gemäß Nutzungsvereinbarungen.
(3)
Die Dauer dieser Vereinbarung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.
§ 3 Art und Zweck der Datenverarbeitung
Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Dieser umfasst folgende Tätigkeit(en) und Zweck(e):
-
Anmeldung mit der Gesundheits-ID für Endnutzer des Verantwortlichen
-
Tokenübergabe/Tokenaustausch
-
Integration in Federated OIDC Prozess spezifiziert durch gematik
-
Anbieten von Funktionalität zur Administration und Konfiguration der Relying Party durch Mitarbeitende des Verantwortlichen
§ 4 Kategorien betroffener Personen
Die Kategorien der durch den Umgang mit den personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Vereinbarung betroffenen Personen umfasst:
-
Endnutzer der Applikation des Verantwortlichen
-
Mitarbeitende des Verantwortlichen
§ 5 Art der personenbezogenen Daten
Von der Auftragsverarbeitung sind folgende Datenarten betroffen:
(1) Daten im Web Token
Für die Integration der GesundheitsID werden folgende Daten der Endnutzer oder je nach Anforderung des Verantwortlichen eine Teilmenge davon verarbeitet:
- Personenstammdaten (Name, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Beruf)
- Kontaktdaten (E-Mail-Adresse)
- Rollenbezogene Identifikationsnummer (Krankenversicherungsnummer)
- Organisation (Identität ausstellende Krankenversicherung)
Diese Daten sind nur im technischen Token enthalten, der von der Software des Auftragsverarbeiters an die Software des Verantwortlichen übergeben werden. Diese Daten werden nicht gespeichert. Die Authentisierung und Erstellung der Tokens mit den oben erwähnten Daten erfolgen in den sektoralen Identity Providers der Krankenkassen. Der Umfang der im Token übergebenen Daten richtet sich nach den Freigaben des BfArM für den Kunden. Der Auftragsverarbeiter gibt an den Verantwortlichen nur die Daten weiter, die im Zulassungsprozess und Bestätigungsverfahren von BfArM und gematik genehmigt worden sind.
(2) Metadaten
Für den Prozess des Token Handlings werden in azuma mimoto Metadaten der Endnutzer erfasst. Dabei werden folgende Daten verarbeitet:
- SubjectID (pseudonymisierter Identifier)
- Token Issuer
- Zeitpunkt des Token Handling
- Dauer des Token Handling
- Status der Token Übergabe (erfolgreich/nicht erfolgreich)
- Anzahl an Logins über die GesundheitsID
- Technische Daten zu den technischen Events (Statusübergänge)
(3) Zugangsdaten
Für die Administration der Relying Party werden folgende Daten der Mitarbeitende des Verantwortlichen verarbeitet:
- Personenstammdaten (Name)
- Kontaktdaten (Mail-Adresse)
- Tenantdaten (Technische Repräsentation des Kunden)
Diese Daten betreffen nicht den Endnutzer des Verantwortlichen, sondern ausschließlich dessen Mitarbeitenden und haben keinen Bezug zur Software des Verantwortlichen. Die Daten werden zur Anmeldung an das Administrations Frontend/Developer Portal von azuma mimoto benötigt.
§ 6 Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
(1)
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Verantwortliche zuständig und somit für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr.7 DSGVO.
(2)
Der Verantwortliche ist berechtigt, Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen. Mündliche Weisungen sind auf Verlangen des Verantwortlichen unverzüglich vom Auftragsverarbeiter schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) zu bestätigen.
(3)
Soweit es der Verantwortliche für erforderlich hält, können weisungsberechtigte Personen benannt werden. Diese wird der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter schriftlich oder in Textform mitteilen. Für den Fall, dass sich diese weisungsberechtigten Personen bei dem Verantwortlichen ändern, wird dies dem Auftragsverarbeiter unter Benennung der jeweils neuen Person schriftlich oder in Textform mitgeteilt.
(4)
Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter festgestellt werden.
§ 7 Pflichten des Auftragsverarbeiters
(1) Datenverarbeitung
Der Auftragsverarbeiter wird personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe dieser Vereinbarung und/oder des zugrundeliegenden Hauptvertrages sowie nach den Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten. Dies auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
(2) Betroffenenrechte
(a) Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Rechte der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung, Benachrichtigung und Auskunftserteilung, im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen. Sollte der Auftragsverarbeiter die in § 5 dieser Vereinbarung genannten personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten und sind diese Daten Gegenstand eines Verlangens auf Datenportabilität gem. Art. 20 DSGVO, wird der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen den betreffenden Datensatz innerhalb einer angemessen gesetzten Frist, im Übrigen innerhalb von sieben Arbeitstagen, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen.
(b) Der Auftragsverarbeiter hat auf Weisung des Verantwortlichen die in § 5 dieser Vereinbarung genannten personenbezogenen Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder die Verarbeitung einzuschränken. Das Gleiche gilt, wenn diese Vereinbarung eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von Daten vorsieht.
(c) Soweit sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragsverarbeiter zwecks Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der in § 5 dieser Vereinbarung genannten personenbezogenen Daten wendet, wird der Auftragsverarbeiter dieses Ersuchen unverzüglich nach Erhalt an den Verantwortlichen weiterleiten.
(3) Kontrollpflichten
(a) Der Auftragsverarbeiter stellt durch geeignete Kontrollen sicher, dass die im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich nach Maßgabe dieser Vereinbarung und/oder des Hauptvertrages und/oder den entsprechenden Weisungen verarbeitet werden.
(b) Der Auftragsverarbeiter wird sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.
(c) Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass er gem. Art. 37 DSGVO und, sofern anwendbar, gemäß § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat und die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten überwacht. Datenschutzbeauftragter des Auftragsverarbeiters ist derzeit:
(4) Informationspflichten
(a) Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine von dem Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.
(b) Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen unterstützen.
(c) Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen bei Feststellung von Verletzungen durch den Unterauftragnehmer und/oder den Auftragsverarbeiter selbst unverzüglich über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten informieren.
(5) Ort der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung der Daten findet grundsätzlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt oder in einem Drittland, für das ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art 45 DSGVO vorliegt. Eine Verlagerung an andere als die genannten Orte ist ohne einvernehmliche Vereinbarung zwischen Verantwortlichen und Auftragnehmer ausgeschlossen.
(6) Löschung der personenbezogenen Daten nach Auftragsbeendigung
Nach Beendigung des Hauptvertrages wird der Auftragsverarbeiter alle im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löschen oder zurückgeben, sofern der Löschung dieser Daten keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Auftragsverarbeiters entgegenstehen. Die datenschutzgerechte Löschung ist zu dokumentieren und gegenüber dem Verantwortlichen auf Anforderung zu bestätigen. Im Löschkonzept hat der Auftragsverarbeiter auch alle Daten, die bei einer weiteren Auftragsverarbeitung verarbeitet wurden, zu erfassen.